AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen (künftig auch: AGB) der CAR-FABRIK Marc Schmid GmbH

(künftig auch: CAR-FABRIK)

I. Für Rechtsgeschäfte mit Verbrauchern gemäß § 13 BGB gilt:

1.1 Informationspflicht aus Art. 14 Abs. 1 ODR-VO

Die Europäische Kommission stellt eine Plattform zur Online-Streitbeilegung (OS-Plattform) bereit. Diese OS-Plattform finden Sie unter http://ec.europa.eu/consumers/odr/.

Verbraucher haben die Möglichkeit, diese Plattform für die Beilegung ihrer Streitigkeiten zu nutzen. Sie erreichen uns unter folgender Adresse: info@car-fabrik.de.

1.2 Informationspflichten nach §§ 36 und 37 Verbraucherstreitbeilegungsgesetz (VSBG)

Die für die CAR-FABRIK Marc Schmid GmbH, Adam-Riese-Str.1, 73529 Schwäbisch Gmünd zuständige Verbraucherschlichtungsstelle ist die Universalschlichtungsstelle des Bundes am Zentrum für Schlichtung e.V., Straßburger Str. 8, 77694 Kehl am Rhein, Telefon: 07851-7957940, Fax: 07851-7957941, Webseite: www.universalschlichtungsstelle.de, E-Mail: mail@universalschlichtungsstelle.de

Die CAR-FABRIK Marc Schmid GmbH wird nicht an einem Streitbeilegungsverfahren vor der Universalschlichtungsstelle des Bundes am Zentrum für Schlichtung e.V. teilnehmen und ist hierzu auch nicht verpflichtet.  

Unsere Informationspflichten finden Sie unter https://www.car-fabrik.de/informationspflichten.html

1.3 Uns steht neben unserem gesetzlichen Pfandrecht nach § 647 BGB wegen unserer Forderung aus dem Auftrag auch ein vertragliches Pfandrecht an den aufgrund des Auftrages in unseren Besitz gelangten Fahrzeuges zu.

1.4 Wir sind nur Zug um Zug gegen die vollständige Zahlung des fälligen Werklohns verpflichtet das in unserem Besitz befindliche Fahrzeug herauszugeben. 

2. Unser Angebot ist freibleibend und damit rechtlich unverbindlich. Ein Werkvertrag kommt erst dann zwischen Ihnen und uns zustande, wenn wir Ihre Bestellung angenommen oder mit der Ausführung des Werkes begonnen haben. Wir behalten uns vor, einen uns erteilten Auftrag in Textform zu bestätigen. Wenn wir einen Auftrag bestätigt haben, ist allein unsere Auftragsbestätigung für den Vertragsinhalt maßgebend. Wenn wir einen Auftrag nicht bestätigt haben, ist allein unser Angebot für den Vertragsinhalt maßgebend.

Wir können einen Auftrag jederzeit ohne Angabe von Gründen ablehnen. 

3. Ergänzungen, Abänderungen, Nebenabreden oder mündliche Erklärungen bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit unserer Bestätigung in Textform.

4.1 Für unsere Werkleistungen gilt die gesetzliche Gewährleistungsflicht. Soweit ein Folienhersteller für von uns verarbeitete Folien eigene Garantieleistungen einräumt, sind allein dessen Garantiebedingungen für Art, Umfang und Dauer der jeweiligen Garantieleistung maßgeblich. 

4.2 Für die Folierung von Chromteilen können wir aus technischen Gründen keine Gewährleistung übernehmen. Derartige Aufträge lehnen wir ab, es sei denn Sie wünschen ausdrücklich derartige Arbeiten und Sie verzichten in Textform auf die Geltendmachung von Gewährleistungsansprüchen uns gegenüber. 

5. Bei Fahrzeugabgabe ist folgendes zu beachten: 

5.1 Wir bitten Sie sämtliche persönlichen Gegenstände aus dem Fahrzeug vor Übergabe an uns zu entfernen. Wir können keine Haftung für im Fahrzeug verbliebene persönliche Gegenstände übernehmen. 

5.2 Das Fahrzeug ist gewaschen und entwachst abzugeben. Das Fahrzeug darf keine Lackversiegelungen, Lack- oder Rostschäden oder Folierungen auf beschädigten Oberflächen aufweisen. 

5.3 Sofern das Fahrzeug nicht dem vorstehend genannten Zustand bei Übergabe entspricht, können wir die Ausführung eines uns erteilten Auftrages ablehnen, wenn Sie nicht die damit verbundenen und Ihnen von uns genau bezifferten Mehrkosten der Schadenbeseitigung tragen. 

5.4 Soweit wir, gemeinsam mit Ihnen, bei der Übergabe des Fahrzeugs ein Übergabeprotokoll erstellen, ist dieses maßgeblich für den Zustand des Fahrzeuges bei Übergabe an uns.

5.5 Spätestens bei Übergabe des Fahrzeugs haben Sie uns alle Ihnen bekannten Mängel am Fahrzeug, die unsere Arbeit von Car-Fabrik beeinflussen könnten, anzugeben.

6. Datenschutz

Die Sicherheit Ihrer Daten und damit der Schutz Ihrer Persönlichkeitsrechte ist für uns ein wichtiges und ernstzunehmendes Thema, dem wir hohe Aufmerksamkeit widmen. Wir verarbeiten Ihre personenbezogenen Daten ausschließlich unter Beachtung der jeweils einzuhaltenden Datenschutzvorschriften. Dies sind derzeit die Europäische Datenschutzgrundverordnung (DS-GVO), sowie das Bundesdatenschutzgesetz (BDSG). Vor einer Datenverarbeitung wird im Vorfeld geprüft, ob eine entsprechende Rechtsgrundlage vorhanden ist.

Grundsätzlich erheben und verarbeiten wir Ihre Daten nur in dem Rahmen, der für die Erbringung unserer gemeinsamen Geschäftsbeziehung oder Dienstleistung notwendig ist. Darüber hinaus werden in manchen Fällen Datenverarbeitungen auf Basis unseres berechtigten Interesses (Art. 6 Abs. 1, lit. f) DS-GVO) oder auf Basis Ihrer schriftlichen Einwilligung (Art. 6 Abs. 1, lit. a) DS-GVO) durchgeführt. In solchen Fällen werden Sie explizit darauf hingewiesen und über die Ihnen zustehenden Rechte aufgeklärt.

Eine Weitergabe Ihrer personenbezogenen Daten an Dritte findet grundsätzlich nicht statt, es sei denn, dass dies für die Erbringung der Leistungen Ihnen gegenüber erforderlich ist. Auch hierüber informieren wie Sie im Rahmen der Datenschutzhinweise dann explizit.

Für die Sicherung der Datenverarbeitungen werden angemessene und dem Stand der Technik entsprechende technische und organisatorische Maßnahmen ergriffen, die kontinuierlich der technischen Weiterentwicklung angepasst werden.

Daten, die nicht mehr zur Erfüllung des ursprünglichen Zwecks benötigt werden und keiner gesetzlichen Aufbewahrungsfrist unterliegen, werden rückinformationssicher gelöscht. Andernfalls werden Daten nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist gelöscht.

Weitere Informationen zum Datenschutz i.S.d. Art. 13 DS-GVO können Sie den Vertragsanlagen, sowie unseren Datenschutzhinweisen auf unserer Webseite entnehmen:http://car-fabrik.de/datenschutz/. Die dort enthaltenen Hinweise gelten ergänzend zu dieser Ziffer I.5. 

II. Ausschließlich für Rechtsgeschäfte mit Unternehmern gemäß § 14 BGB gilt:

1. Die Liefer- und Zahlungsbedingungen in Ziff. II. gelten ausschließlich für Rechtsgeschäfte mit Unternehmern. Unsere allgemeinen Liefer- und Zahlungsbedingungen gelten ausschließlich. Sie gelten auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden. Ihre abweichenden Bedingungen haben keine Gültigkeit, ihnen wird hiermit widersprochen.

2. Angebot, Auftragsbestätigung, Hinweispflicht, kein Widerrufsrecht

2.1 Unsere Angebote sind freibleibend und damit rechtlich unverbindlich. 

2.2 Ein Werkvertrag kommt erst dann zwischen Ihnen und uns zustande, wenn wir Ihre Bestellung angenommen oder mit der Ausführung des Werkes begonnen haben. Wir behalten uns vor, einen uns erteilten Auftrag in Textform zu bestätigen. Wenn wir einen Auftrag bestätigt haben, ist allein unsere Auftragsbestätigung für den Vertragsinhalt maßgebend. Wenn wir einen Auftrag nicht bestätigt haben, ist allein unser Angebot für den Vertragsinhalt maßgebend.

Wir können einen Auftrag jederzeit ohne Angabe von Gründen ablehnen. 

Ergänzungen, Abänderungen, Nebenabreden oder mündliche Erklärungen bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit unserer Bestätigung in Textform.

3.1 Für unsere Werkleistungen gilt die gesetzliche Gewährleistungsflicht. Soweit ein Folienhersteller für von uns verarbeitete Folien eigene Garantieleistungen einräumt, sind allein dessen Garantiebedingungen für Art, Umfang und Dauer der jeweiligen Garantieleistung maßgeblich. 

3.2 Für die Folierung von Chromteilen können wir aus technischen Gründen keine Gewährleistung übernehmen. Derartige Aufträge lehnen wir ab, es sei denn Sie wünschen ausdrücklich derartige Arbeiten und Sie verzichten in Textform auf die Geltendmachung von Gewährleistungsansprüchen uns gegenüber. 

4. Bei Fahrzeugabgabe ist folgendes zu beachten: 

4.1 Wir bitten Sie sämtliche persönlichen Gegenstände aus dem Fahrzeug vor Übergabe an uns zu entfernen. Wir können keine Haftung für im Fahrzeug verbliebene persönliche Gegenstände übernehmen. 

4.2 Das Fahrzeug ist gewaschen und entwachst abzugeben. Das Fahrzeug darf keine Lackversiegelungen, Lack- oder Rostschäden oder Folierungen auf beschädigten Oberflächen aufweisen. 

4.3 Sofern das Fahrzeug nicht dem vorstehend genannten Zustand bei Übergabe entspricht, können wir die Ausführung eines uns erteilten Auftrages ablehnen, wenn Sie nicht die damit verbundenen und Ihnen von uns genau bezifferten Mehrkosten der Schadenbeseitigung tragen. 

4.4 Soweit wir, gemeinsam mit Ihnen, bei der Übergabe des Fahrzeugs ein Übergabeprotokoll erstellen, ist dieses maßgeblich für den Zustand des Fahrzeuges bei Übergabe an uns.

4.5 Spätestens bei Übergabe des Fahrzeugs haben Sie uns alle Ihnen bekannten Mängel am Fahrzeug, die unsere Arbeit von Car-Fabrik beeinflussen könnten, anzugeben.

5. Sie verpflichten sich uns bereits frühestmöglich im Angebotsstadium auf eine aus dem Rahmen fallende Beanspruchung, auf Einsatzzwecke besonderer Art, sowie auf erhöhte Risiken hinzuweisen, die beim Einsatz unserer Leistungen durch Sie entstehen können. 

6. Ein vertragliches Widerrufsrecht wird von uns ausgeschlossen. 

7. Preisbasis 

Unsere Preise verstehen sich ab unserem Firmensitz in Schwäbisch Gmünd. Für etwaige Fahrt- und Transportkosten, Versicherung und sonstige Kosten ist unsere Auftragsbestätigung maßgeblich. Soweit nicht anders bestätigt, werden unsere im Zeitpunkt des Vertragsschlusses gültigen Preise zuzügl. der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer berechnet. 

Falls zwischen Vertragsabschluss und Anlieferung Ihres Fahrzeuges mehr als 4 Monate liegen, können wir die bei Anlieferung gültigen Nettolistenpreise zuzügl. der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer zugrunde legen. In unseren Preislisten aufgeführte Preise gelten als ortsüblich und angemessen.

8. Leistungsumfang, Teilleistungen, Ersetzungsbefugnis, Mengenfeststellung, Spezifikationen

8.1 Für den Umfang unserer Leistungen ist entweder unser unverändertes Angebot oder unsere Auftragsbestätigung maßgebend. Teilleistungen sind zulässig, soweit sie Ihnen zumutbar sind.

8.2 Sollte ein Produkt nicht mehr vorrätig sein, ersetzen wir es durch ein gleichartiges und gleichwertiges Produkt mit mindestens gleichwertiger Spezifikation. Wenn Sie damit nicht einverstanden sind, bitten wir Sie, dies bereits bei der Bestellung zu vermerken.

8.3 Die Einhaltung vereinbarter Preise für unsere Lieferungen oder Leistungen setzt voraus, dass die der Vereinbarung zugrunde gelegten Positionen unverändert bleiben und ohne von Ihnen zu vertretende Behinderungen erbracht werden können. Nachträgliche Ergänzungen und Änderungen bedürfen der schriftlichen Vereinbarung. Einen dadurch entstehenden Mehraufwand haben Sie zusätzlich zu vergüten. 

8.4 Nur soweit vereinbart: Für eine Mengenfeststellung ist unser Plotaufmaß maßgebend.

8.5 Von uns bestätigte Spezifikationen der von uns eingesetzten Werkstoffe oder Folien werden im Rahmen des jeweils maßgeblichen Regelwerks bei bestimmungsgemäßem Gebrauch eingehalten. Soweit nicht abweichend ausdrücklich vereinbart, ist der bestimmungsgemäße Gebrauch der Einsatz des Fahrzeuges im normalen öffentlichen Straßenverkehr. 

Darüber hinaus geben wir keinerlei Zusicherung hinsichtlich einer Beschaffenheit oder chemisch-physikalischen Eigenschaft der von uns gelieferten Werkstoffe oder Folien ab. 

9. Zahlungsziel 

9.1 Soweit nicht anders vereinbart, sind unsere Rechnungen nach Fertigstellung unserer Leistung wie folgt zahlbar: Zahlbar ohne Abzug von Skonto bei Abholung. 

9.2 Verzögert sich die Abholung des von uns fertig gestellten Fahrzeuges aus von Ihnen zu vertretenden Gründen, erfolgt die Rechnungsstellung mit Anzeige der Fertigstellung unserer Leistung, frühestens jedoch zum ursprünglichen vereinbarten Liefertermin.

9.3 Skonti entfallen, wenn bei Eingang des skontierten Rechnungsbetrages noch fällige Rechnungen offen sind. Wenn Sie mit der Zahlung einer unserer Rechnungen in Rückstand kommen, werden alle anderen noch ausstehenden Rechnungen sofort zur Zahlung fällig. 

9.4 Wird uns nach Abschluss eines Vertrages eine wesentliche Verschlechterung Ihrer Vermögensverhältnisse bekannt, zum Beispiel bei Überschreiten von Zahlungszielen, Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens, nachteiligen Kreditauskünften, Nichteinlösung von Schecks oder Wechseln auf Ihrer Seite, sind wir berechtigt, alle offenen Forderungen - auch gestundete - fällig zu stellen, ausstehende oder weitere Lieferungen oder Leistungen bis zur Erfüllung aller unserer Forderungen einzustellen, sowie bei noch nicht ausgeführten oder neuen Aufträgen volle Vorauszahlung zu verlangen, wobei sich etwaige Liefer- oder Leistungsfristen entsprechend verlängern bzw. Termine verschieben. Haben wir bereits geliefert, so können wir die sofortige Zahlung unserer Rechnung verlangen.

9.5 Bei Zahlungsverzug können wir nach schriftlicher Mitteilung die Erfüllung unserer Verpflichtungen bis zum Erhalt der Zahlungen einstellen. Nach angemessener Fristsetzung sind wir in diesem Falle auch zum Rücktritt berechtigt.

10. Aufrechnungsrechte, Zurückbehaltungsrechte, Abtretungsverbot, Scheckzahlung, Zahlungseinzug

10.1 Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsrechte stehen Ihnen nur zu, wenn Ihre Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von uns anerkannt sind. Sie können diese Rechte aber auch dann nur geltend machen, soweit Ihr Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht. 

10.2 Sie sind nicht berechtigt, Ansprüche gleich welcher Art aus unserer Geschäftsbeziehung an Dritte abzutreten. § 354 a HGB bleibt unberührt.

10.3 Soweit Schecks angenommen werden, erfolgt dies nur erfüllungshalber.

10.4 Für SEPA-Lastschriftmandat / SEPA-Firmenlastschrift-Mandat gilt: Zur Erleichterung des Zahlungsverkehrs und zur Beschleunigung der Auftragsabwicklung kann die grundsätzlich 14tägige Frist für die Information vor Einzug einer fälligen Zahlung bis auf einen Tag vor Belastung verkürzt werden.

11. Versandrisiko 

Auch wenn wir die Transport- oder Versandkosten für eine Fahrzeuglieferung übernehmen, tragen Sie das Versandrisiko ab dem Zeitpunkt an dem das Fahrzeug unser Werksgelände verlässt. Sie können auf Ihre Kosten eine Transport- oder sonstige Versicherungen abschließen.

12. Gefahrübergang

Soweit die Gefahr nicht bereits zuvor auf Sie übergegangen ist, geht die Gefahr spätestens wie folgt auf Sie über: 

12.1 Gefahrübergang bei Abholung, Verladung, Übergabe 

Die Gefahr geht wie folgt auf Sie über: Entweder mit Abholung, Verladung oder mit der Übergabe an den Spediteur oder Frachtführer, unabhängig davon ob wir versenden, Sie abholen, ob wir oder Sie Dritte beauftragen und unabhängig davon ob frachtfrei, unfrei oder gegen Kostenpauschale versandt wird, und zwar auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen.

12.2 Gefahrübergang bei Ihrem Annahme- oder Schuldnerverzug

Bei von Ihnen zu vertretenden Verzögerungen bei der Abholung, der Verladung, der Übergabe oder soweit Sie aus sonstigen Gründen in Annahmeverzug kommen, geht die Gefahr mit der Anzeige der der Fertigstellung unserer Leistung auf Sie über.

12.3 Wenn Sie nach Ablauf einer Ihnen gesetzten Nachfrist die Ware nicht abnehmen oder die Annahme verweigern, haben wir das Recht, vom Vertrag zurückzutreten oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung nach Maßgabe des nächsten Absatzes zu verlangen.

12.4 Kommen Sie in Annahmeverzug oder verletzen Sie schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, so sind wir berechtigt, den uns insoweit entstehenden Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen ersetzt zu verlangen. Weitergehende Ansprüche oder Rechte bleiben vorbehalten.

12.5 Sofern die Voraussetzungen von Ziff. 9.4 vorliegen, geht die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der Kaufsache in dem Zeitpunkt auf Sie über, in dem Sie in Annahme- oder Schuldnerverzug geraten sind.

12.6 Versandbereit gemeldete Ware ist unverzüglich zu übernehmen, anderenfalls sind wir berechtigt, sie nach eigener Wahl auf Ihre Kosten zu versenden oder zu speditionsüblichen Kosten und auf Ihre Gefahr zu lagern. Zu Letzterem sind wir auch berechtigt, wenn der von uns übernommene Versand ohne unser Verschulden nicht durchgeführt werden kann. Eine Woche nach Beginn der Lagerung gilt die Ware als geliefert.

13. Sicherheiten

Bis zur Erfüllung aller Forderungen, die uns aus jedem Rechtsgrund gegen Sie jetzt oder künftig zustehen, gewähren Sie uns die folgenden Sicherheiten:

14. Pfandrecht

14.1 Uns steht neben unserem gesetzlichen Pfandrecht nach § 647 BGB wegen unserer Forderung aus dem Auftrag auch ein vertragliches Pfandrecht an den aufgrund des Auftrages in unseren Besitz gelangten Fahrzeuges zu. 

14.2 Das vertragliche Pfandrecht kann auch wegen Forderungen aus früher durchgeführten Arbeiten, Ersatzteillieferungen und sonstigen Leistungen geltend gemacht werden, soweit diese mit dem in unseren Besitz befindlichen Fahrzeug in Zusammenhang stehen. Für sonstige Ansprüche aus der Geschäftsverbindung gilt das vertragliche Pfandrecht nur, soweit diese unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind und der Auftragsgegenstand Ihnen gehört.

14.3 Wir sind nur Zug um Zug gegen die vollständige Zahlung des fälligen Werklohns verpflichtet das in unserem Besitz befindliche Fahrzeug herauszugeben.

14.4 Sie sind verpflichtet, uns alle zusätzlichen Aufwendungen und Kosten, die im Zusammenhang mit der Geltendmachung unserer Pfandrechtsansprüche entstehen, zu erstatten.

15. Gewährleistung

Ihre Mängelrechte setzen voraus, dass Sie Ihren nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen sind. 

Für Mängel der Lieferung haften wir unter Ausschluss weiterer Ansprüche, unbeschadet Punkt 15.4.2, wie folgt: 

15.1 Rügepflicht bei offensichtlichen und erkennbaren Mängeln

Sie haben unsere Leistung unverzüglich bei der Anlieferung bzw. Abholung zu untersuchen. Offensichtliche und erkennbare Mängel sind unverzüglich schriftlich zu rügen; andernfalls ist die Geltendmachung von Gewährleistungsansprüchen ausgeschlossen. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung der Anzeige.

Voraussetzung für Mängelansprüche ist die sachliche Richtigkeit und Vollständigkeit der uns zur Ausführung unserer Leistungen von Ihnen vorgelegten Informationen, sowie die sachgemäße und zweckgerichtete Nutzung unserer Leistungen durch Sie. Wir haften nicht für Mängel, die sich aus den von Ihnen eingereichten Leistungsdaten oder sonstigen falschen oder unvollständigen Angaben ergeben. 

Werden unsere Einsatzvorschriften / Pflegehinweise nicht befolgt, wird unsere Leistung durch Sie oder Dritte nicht bestimmungsgemäß in Betrieb gesetzt, werden Änderungen ohne vorherige schriftliche Abstimmung mit uns vorgenommen, werden Materialien neu eingesetzt, die nicht den Originalen entsprechen oder im Lieferzustand nicht eingebaut waren, stehen Ihnen bei dadurch verursachten Mängeln keinerlei Rechte, insbesondere keine Gewährleistungsansprüche zu.

15.2 Rügepflicht bei nicht offensichtlichen Mängeln

Nicht offensichtliche Mängel gelten als genehmigt, wenn sie uns nicht unverzüglich nach ihrer Entdeckung schriftlich mitgeteilt worden sind. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung der Anzeige.

15.3 Beweislast bei Mängelrügen, Aufwendungsersatz 

Sie tragen die volle Beweislast für sämtliche Anspruchsvoraussetzungen. Erfolgte eine Mängelrüge zu Unrecht erstatten Sie unsere entstandenen Aufwendungen. 

15.4 Nacherfüllung, nicht rechtzeitige Nacherfüllung 

Soweit ein Mangel der Ware vorliegt, stehen Ihnen folgende Rechte zu:

15.4.1 Bei berechtigten Rügen haben Sie einen Anspruch auf Mangelbeseitigung. Bei unwesentlichen Mängeln scheiden Rücktritt und Verweigerung von Abnahme oder Entgegennahme aus. Im Falle der Nacherfüllung sind wir verpflichtet, alle zum Zweck der Mangelbeseitigung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten zu tragen, soweit sich diese nicht dadurch erhöhen, dass die Kaufsache nach einem anderen Ort als dem Erfüllungsort verbracht wurde. 

15.4.2 Sie haben ein Rücktrittsrecht, wenn wir Ihren Anspruch auf Mangelbeseitigung nicht binnen angemessener Frist erfüllen können. 

Darüber hinaus stehen Ihnen keine weiteren Ansprüche, auch nicht auf Ersatz von Verzugsschäden zu.

15.4.3 Sind nur Teile unserer Leistung mangelhaft, beziehen sich Ihre Rechte nur auf den mangelhaften Teil der Leistung, es sei denn, eine Teilleistung hat für Sie kein Interesse. 

15.5 Rechtsfolgen bei grob fahrlässiger oder vorsätzlicher Pflichtverletzung

15.5.1 Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern Sie Schadensersatzansprüche geltend machen, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, einschließlich von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit unserer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen. Soweit uns keine vorsätzliche Vertragsverletzung angelastet wird, ist die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.

15.5.2 Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern wir schuldhaft eine wesentliche Vertragspflicht verletzen; auch in diesem Fall ist aber die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt. Eine wesentliche Vertragspflicht liegt vor, wenn sich die Pflichtverletzung auf eine Pflicht bezieht, auf deren Erfüllung Sie vertraut haben und auch vertrauen durften.

15.5.3 Soweit Ihnen im Übrigen wegen einer fahrlässigen Pflichtverletzung ein Anspruch auf Ersatz des Schadens statt der Leistung zusteht, ist unsere Haftung auf Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens begrenzt.

15.5.4 Soweit nicht vorstehend etwas Abweichendes geregelt, ist die Haftung ausgeschlossen. Wir haften nicht bei leicht fahrlässiger Verletzung unwesentlicher Vertragspflichten. 

15.5.5. Gesamthaftung

15.5.5.1 Eine weitergehende Haftung auf Schadensersatz als in Ziff. 11 vorgesehen, ist – ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs – ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere für Schadensersatzansprüche aus Verschulden bei Vertragsabschluss, wegen sonstiger Pflichtverletzungen oder wegen deliktischer Ansprüche auf Ersatz von Sachschäden gemäß § 823 BGB.

15.5.5.2 Die Begrenzung nach 11.5.5.1 gilt auch, soweit Sie anstelle eines Anspruchs auf Ersatz des Schadens, statt der Leistung Ersatz nutzloser Aufwendungen verlangen.

15.5.5.3 Soweit die Schadensersatzhaftung uns gegenüber ausgeschlossen oder eingeschränkt ist, gilt dies auch im Hinblick auf die persönliche Schadensersatzhaftung unserer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.

15.6 Verjährung

Gewährleistungsansprüche verjähren, soweit uns nicht Arglist vorwerfbar ist, spätestens nach einem Jahr ab Gefahrübergang, das kann der Zeitpunkt der Abholung, der Auslieferung, der Abnahme, der Übergabe, der Mitteilung der Fertigstellung, der Versand der Fertigstellungsanzeige, der tatsächlichen Inbetriebnahme oder des tatsächlichen Nutzungsbeginns sein. 

15.7 Haftungs- und Verjährungseinschränkung

Bei Ansprüchen aus Produkthaftung, aus der Verletzung des Lebens, des Körpers und der Gesundheit gelten die vorgenannten Haftungs- und Verjährungseinschränkungen nicht. Gesetzliche Haftungseinschränkungen bleiben hiervon unberührt.

15.8 Rückgriffsansprüche gemäß § 478 BGB

Rückgriffsansprüche von Ihnen als Besteller gegen uns als Lieferanten gemäß § 478 BGB bestehen nur insoweit, als Sie mit Ihrem Abnehmer keine über die gesetzlichen Mängelansprüche hinausgehenden Vereinbarungen getroffen haben.

Die Verjährungsfrist im Fall eines Lieferregresses nach den §§ 478, 479 BGB bleibt unberührt. Wenn Sie als letztverteilender Händler gegenüber dem Verbraucher auftreten, läuft die Verjährungsfrist spätestens zwei Monate nach dem Zeitpunkt ab, in welchem Sie die Ansprüche des Verbrauchers erfüllt haben. 

Wenn Sie nicht als letztverteilender Händler gegenüber dem Verbraucher auftreten, gilt für die Verjährung aller Ansprüche, die nicht der Verjährung wegen eines Mangels der Sache unterliegen, eine Ausschlussfrist von 18 Monaten. Sie beginnt ab Kenntnis des Schadens und der Person des Schädigers.

15.9 Angaben in Verkaufsunterlagen, Internetauftritt 

15.9.1 Unsere Angaben in Verkaufsunterlagen, im Internetauftritt, in Katalogen, Prospekten, wie auch in Bezugnahmen auf Zeichnungen oder Abbildungen, dienen nur der näheren Produktbeschreibung oder Produktkennzeichnung und enthalten weder Beschaffenheitsangaben, noch Eigenschaftszusicherungen. Entsprechendes gilt bei der Lieferung von Muster- oder Probegeräten.

Eine Eigenschaft gilt nur dann als zugesichert, wenn die Eigenschaftszusicherung ausdrücklich als eine solche gekennzeichnet, vereinbart und schriftlich bestätigt wurde. Maßgeblich hierfür ist alleine unsere Auftragsbestätigung. 

15.9.2 Soweit wir uns auf Zulassungen oder Zertifizierungen beziehen, bedeutet dies, dass unsere Produkte die Voraussetzungen für die genannte Zulassung oder Zertifizierung in gefordertem Umfang und unter den von der Zulassung oder Zertifizierung vorausgesetzten Anforderungen erfüllen.

Dies bedeutet aber nicht, dass unsere Produkte allein aufgrund einer Zulassung oder Zertifizierung auch den von Ihnen konkret beabsichtigten Einsatzzweck erfüllen. 

15.9.3 Bildhafte oder zeichnerische Darstellungen zur möglichen oder tatsächlichen Verwendung unserer Produkte sind lediglich beispielhaft und dienen nur zur Veranschaulichung der Einsatzmöglichkeiten. Ihnen kommt keinerlei rechtsverbindliche Zusicherung bezüglich Art, möglicher oder zulässiger Einsatz- oder Nutzungsweise zu.

15.9.4 Angaben zu einer Zertifizierung oder Zulassung entbinden Sie nicht von Ihrer Pflicht als Verwender sich selbst über alle technischen und gesetzlichen Anforderungen an Konstruktion, Verwendungs- oder Einsatzzwecken kundig zu machen. 

15.9.5 Unsere Produkte sind von Ihnen immer unter Beachtung der jeweiligen spezifischen behördlichen oder gesetzlichen Anforderungen in Verkehr zu bringen oder zu verwenden.

15.9.6 Sie sind verpflichtet alle, für die konkrete Verwendung einschlägigen technischen, behördlichen oder gesetzlichen Anforderungen, einzuhalten oder zu beachten.

15.9.7 Ergänzend sind immer auch unsere Angaben in der Produktbeschreibung oder Benutzungsanleitung zu beachten.

15.10 Mangelhafte Pflegeanleitung 

Eine mangelhafte Pflegeanleitung ist nur eine geringfügige, unwesentliche Pflichtverletzung. Sie haben hier nur Anspruch auf Lieferung einer mangelfreien Bedienungsanleitung, wenn ansonsten eine ordnungsgemäße Nutzung unserer Produkte nicht möglich ist.

15.11 Verbindliche schriftliche Auskünfte 

Mündliche Auskünfte oder technische Informationen von uns sind freiwillige unentgeltliche und unverbindliche Serviceleistungen. Auch in diesem Fall gelten ausschließlich unsere schriftlichen Pflegeanleitungen. Sämtliche hiervon abweichenden Äußerungen von uns sind nur mit unserer schriftlichen Bestätigung rechtsverbindlich.

15.12 Herstellergarantie

Soweit ein Folienhersteller für von uns verarbeitete Folien eigene Garantieleistungen einräumt, sind allein dessen Garantiebedingungen für Art, Umfang und Dauer der jeweiligen Garantieleistung maßgeblich. 

15.13 Folierung von Chromteilen

Für die Folierung von Chromteilen können wir aus technischen Gründen keine Gewährleistung übernehmen. Derartige Aufträge lehnen wir ab, es sei denn Sie wünschen ausdrücklich derartige Arbeiten und Sie verzichten in Textform auf die Geltendmachung von Gewährleistungsansprüchen uns gegenüber.

16. Rücklieferungen 

Rücklieferungen sind nur mit vorheriger schriftlicher Einwilligung unsererseits möglich.

17. Verbindliche Lieferfristen, Liefertermine

Unsere Lieferfristen und -termine sind nur verbindlich, wenn diese von uns schriftlich als verbindlich bestätigt werden. Ihren Fixfristen oder –terminen wird widersprochen. 

17.1 Angabe Lieferfristen, Liefertermine, Lieferumfang

Für Lieferfristen, Liefertermine und Leistungsumfang ist allein unsere schriftliche Auftragsbestätigung maßgebend. Von uns genannte Lieferfristen oder Liefertermine sind ansonsten unverbindlich und geben den voraussichtlichen Versand- oder Abholtag Ihres Fahrzeuges ab unserem Sitz in Schwäbisch Gmünd an.

17.2 Einhaltung Lieferfristen, Liefertermine 

Eine schriftlich bestätigte Fertigstellungsfrist oder ein schriftlich bestätigter Fertigstellungstermin gelten als eingehalten, wenn 

- wir Ihnen zum Liefertermin oder bis zum Ablauf der Lieferfrist die Bereit- oder Fertigstellung unserer Leistung mitgeteilt haben, 

- Ihr Fahrzeug unseren Sitz in Schwäbisch Gmünd verlassen hat bzw. dem Spediteur, dem Frachtführer oder der sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Person so übergeben wurde, dass unter normalen Umständen mit einer rechtzeitigen Anlieferung gerechnet werden kann. 

17.3 Voraussetzung für Frist- und Termineinhaltung

Die Einhaltung von jeglicher Frist oder jeglichem Termin steht unter den kumulativen Bedingungen, dass Sie sämtliche von Ihnen zu stellenden Unterlagen, mitzuteilenden Spezifikationen und Freigaben, sowie etwa erforderliche Genehmigungen rechtzeitig vorlegen und die vereinbarten Zahlungen fristgerecht und vollständig leisten und nicht mit Zahlungen in Rückstand sind. Ist dies nicht der Fall, verlängern sich die Fristen oder Termine entsprechend der Dauer der von Ihnen zu vertretenden Verzögerung.

17.4 Fristverlängerung bei höherer Gewalt

Können wir Fristen oder Termine aufgrund höherer Gewalt, z. B. Witterungsbedingungen, Streik oder Aussperrung nicht einhalten, verlängern sich die Vertragsfristen oder –termine angemessen.

Ist die Nichteinhaltung von Terminen und Fristen auf den Eintritt unvorhersehbarer Hindernisse zurückzuführen, die außerhalb unserer Einflussmöglichkeiten liegen und von uns nicht zu vertreten sind, verlängern sich diese angemessen, mindestens um die Dauer der Behinderung oder Unterbrechung. Dies gilt insbesondere in Fällen höherer Gewalt sowie bei Streik, Aussperrung, behördlichen Anordnungen, auch wenn solche Umstände bei unseren Lieferanten und Subunternehmern auftreten. Dauern die Störungen länger als ununterbrochen acht Wochen an, hat jede Vertragspartei das Recht, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten. In diesem Fall bestehen keine weiteren ein- oder wechselseitigen Ansprüche.

17.5 Lieferverzug

Bis zum Eintritt des Lieferverzuges können Sie weder eine Ersatzvergabe vornehmen, noch vom Vertrag zurücktreten. 

17.5.1 Wir haften dann nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Lieferverzug auf einer von uns zu vertretenden vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Vertragsverletzung beruht. Sofern der Lieferverzug auf einer von uns zu vertretenden grob fahrlässigen Vertragsverletzung beruht, ist unsere Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.

17.5.2 Wir haften auch dann nach den gesetzlichen Bestimmungen, soweit der von uns zu vertretende Lieferverzug auf der schuldhaften Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht beruht; in diesem Fall ist aber die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.

17.5.3 Im Übrigen haften wir wie folgt: Bei Nichteinhaltung einer verbindlichen Frist oder eines verbindlichen Termins aus von uns zu vertretenden Gründen können Sie, sofern Ihnen nachweislich aus der Verspätung ein Schaden erwachsen ist, eine Verzugsentschädigung für jede vollendete Woche der Verspätung von 0,5 v.H. bis zur Höhe von im Ganzen 5 v.H. vom Wert desjenigen Teils der Leistung verlangen, mit dem wir in Verzug geraten sind.

17.5.4 Ihr Recht zum Rücktritt nach fruchtlosem Ablauf einer uns gesetzten angemessenen Nachfrist bleibt unberührt. Sie sind verpflichtet, auf unser Verlangen innerhalb einer angemessenen Frist zu erklären, ob Sie wegen der Verzögerung der Lieferung vom Vertrag zurücktreten und/oder Schadensersatz statt der Leistung verlangen oder auf der Lieferung bestehen.

18. Rücktrittsrecht bei Scheck- oder Wechselprotest, Zahlungseinstellung, negativer Auskunft, pauschaler Schadenersatzanspruch

18.1 Wir sind zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt, wenn uns Scheck- oder Wechselproteste, Zahlungseinstellungen, negative Auskünfte, über Sie bekannt werden. 

18.2 Erklären wir aus diesen Gründen den Rücktritt, steht uns ein pauschaler Schadenersatzanspruch in Höhe von 20% des Nettoauftragswertes zu. Sie haben das Recht uns nachzuweisen, dass uns ein Schaden nicht oder nicht in dieser Höhe entstanden ist. Weitere Rechte können Sie nicht geltend machen.

19. Gestaltungsmöglichkeit bei nicht zu vertretenden technischen oder Rohmaterialbeschaffungsschwierigkeiten

Bei nicht vorhersehbaren, von uns nicht zu vertretenden technischen oder Materialbeschaffungsschwierigkeiten sind wir zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. In diesem Fall bestehen keine weiteren ein- oder wechselseitigen Ansprüche.

20. Technischer Fortschritt 

Dem technischen Fortschritt dienende Änderungen in der Ausführung unserer Leistung oder bei der Wahl der von uns vorgesehenen Folien können bei mindestens gleichwertiger Spezifikation jederzeit vorgenommen werden. 

21. Beratung

Eine anwendungstechnische Beratung setzt voraus, dass Sie uns sämtliche für die Beratung wesentlichen Umstände, sowie alle Anforderungen tatsächlicher und rechtlicher Art, vollumfänglich mitgeteilt haben. Unter diesen Voraussetzungen erfolgt eine anwendungstechnische Beratung nach bestem Wissen auf der Grundlage unserer Erkenntnisse und Erfahrung. Eine anwendungstechnische Beratung ist nur dann verbindlich, wenn wir sie schriftlich abgegeben haben. 

Angaben und Auskünfte von uns zu Eignung, Einsatz und Anwendung unserer Produkte bei Ihnen entbinden Sie nicht von eigenen Prüfungen und Untersuchungen, ob sich die von Ihnen geplante Verwendung oder der Einsatz unserer Produkte auch wie von Ihnen beabsichtigt umsetzen lässt. 

22. Schutzrechte 

22.1 Wir behalten uns an sämtlichen zu unseren Gunsten bestehenden Schutz- und Urheberrechten, sämtliche Rechte, insbesondere unsere urheberrechtlichen Verfügungs- und Verwertungsrechte uneingeschränkt vor. 

Soweit wir Ihnen Unterlagen oder Lieferungen zur Verfügung stellen, an denen wir Schutzrechte haben, räumen wir Ihnen an diesen ein nicht ausschließliches Nutzungsrecht zu den vertraglichen Zwecken ein.

23.1 Erfüllungsort 

Erfüllungsort ist unser Geschäftssitz in Schwäbisch Gmünd.

23.2 Ausschließlicher Gerichtsstand

Ausschließlicher Gerichtsstand, auch im Wechsel-, Scheck- und Urkundenprozess, ist Schwäbisch Gmünd für den Fall, dass die Parteien Vollkaufleute, juristische Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliche Sondervermögen sind. Das gleiche gilt, wenn der Käufer keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat oder er nach Vertragsschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus Deutschland verlegt hat oder sein Wohnsitz oder sein gewöhnlicher Aufenthalt zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist.

24. Kein UN-Kaufrecht

Es gilt ausschließlich bzw. vorrangig das Recht der Bundesrepublik Deutschland. UN-Kaufrecht findet keine Anwendung.

25. Datenschutz, Datensicherheit

Sofern im Rahmen unserer B2B-Geschäftsbeziehung personenbezogene Daten, wie z.B. Kontaktdaten von Ansprechpartnern verarbeitet werden, gelten grundsätzlich die Ausführungen gemäß Ziffer I.5. entsprechend. Konkrete Datenschutzhinweise für B2B Kunden können Sie den Vertragsanlagen entnehmen.